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Datenschutzbeauftragter

Der Gesetzgeber schreibt die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor.



Gesetzlicher Hintergrund

Mit Ablauf des 23.05.2004 endete die Übergangsfrist des Bundesdatenschutzgesetzes zur Angleichung der eigenen Datenverarbeitung an die aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Bundesdatenschutzgesetz (PDF)
  • Betroffene
    Selbständige, Kleinbetriebe etc. Betroffen sind alle Betriebsstätten ab fünf Arbeitnehmern. Das heißt auch Ingenieurbüros, Praxen, Anwaltskanzleien, Verbände, Interessensgemeinschaften,Vereine oder auch öffentliche Verwaltung.

  • Gesetzliche Verpflichtung
    Der Gesetzgeber schreibt beim Umgang mit sensiblen Daten, bzw. ab einer bestimmten Betriebsgröße generell, die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor. Dies kann ein Angestellter (interner DSB) oder eine außenstehende Person (externer DSB) sein.

  • Marketingfaktor
    Die Reputation einer Firma kann in Gefahr geraten, wenn durch mangelnden Datenschutz sensible Daten unberechtigten Personen in die Hände fallen. Dies war in der Vergangenheit kein Einzelfall.

  • Rechtssicherheit
    Betrieblicher Datenschutz schafft das nötige Maß an Rechtssicherheit gegenüber den gesetzlichen Auflagen, bei Forderungen von Betroffenen gegen Ihre Firma, bei entstandenen Schäden in Ihrem Betrieb durch Datenmissbrauch, etc


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